| POLNISCHES RECHT |
Haben Sie Forderungen in Polen?
– Neue Verjährungsregelung seit 9. Juli 2018
Durch die Novelle des Zivilgesetzbuches sind am 9. Juli 2018 in Polen neue Rechtsvorschriften bezüglich der Verjährung in Kraft getreten.
Die Änderungen sind von wesentlicher Bedeutung. Die generelle 10-jährige Verjährungsfrist ist auf 6 Jahre verkürzt worden. Die 3-jährige Frist für Forderungen von Unternehmern ist unverändert geblieben.
Die Forderungen, die durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts festgestellt wurden und bisher der 10-jährigen Verjährung unterlagen, unterliegen aktuell lediglich der 6-jährigen Verjährungsfrist.
Die neue Verjährungsfrist gilt grundsätzlich auch für die schon bestehenden und nicht bis zum 9.07.2018 verjährten Forderungen.
Um die Verjährung des Anspruches zu vermeiden, muss er vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Unterbrechung der Verjährung bezüglich der rechtskräftigen Entscheidung ist die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit Hilfe des Gerichtsvollziehers notwendig. Dadurch wird die Verjährung unterbrochen. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen.
Ferner sind durch die Novellierung neue Regeln bezüglich der Beendigung des Ablaufs der Verjährungsfristen eingeführt worden. Die Verjährung – wie in Deutschland – endet jetzt erst mit Ende des Jahres.
Anders als in Deutschland ist nach polnischem Recht ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist unwirksam.
| POLNISCHES RECHT |
Haben Sie Forderungen in Polen?
– Neue Verjährungsregelung seit 9. Juli 2018
Durch die Novelle des Zivilgesetzbuches sind am 9. Juli 2018 in Polen neue Rechtsvorschriften bezüglich der Verjährung in Kraft getreten.
Die Änderungen sind von wesentlicher Bedeutung. Die generelle 10-jährige Verjährungsfrist ist auf 6 Jahre verkürzt worden. Die 3-jährige Frist für Forderungen von Unternehmern ist unverändert geblieben.
Die Forderungen, die durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts festgestellt wurden und bisher der 10-jährigen Verjährung unterlagen, unterliegen aktuell lediglich der 6-jährigen Verjährungsfrist.
Die neue Verjährungsfrist gilt grundsätzlich auch für die schon bestehenden und nicht bis zum 9.07.2018 verjährten Forderungen.
Um die Verjährung des Anspruches zu vermeiden, muss er vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Unterbrechung der Verjährung bezüglich der rechtskräftigen Entscheidung ist die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit Hilfe des Gerichtsvollziehers notwendig. Dadurch wird die Verjährung unterbrochen. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen.
Ferner sind durch die Novellierung neue Regeln bezüglich der Beendigung des Ablaufs der Verjährungsfristen eingeführt worden. Die Verjährung – wie in Deutschland – endet jetzt erst mit Ende des Jahres.
Anders als in Deutschland ist nach polnischem Recht ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist unwirksam.